COVID-19 – und jetzt?
Wo gibt es die aktuellen Fallzahlen und Inzidenzen?
Die an das RKI übermittelten Fallzahlen und die 7 Tages Inzidenzen in Deutschland werden - nach Bundesland und Landkreisen - grafisch in einem Dashboard dargestellt (https://corona.rki.de). Sie sind auch im täglichen Situationsbericht zu finden. Bei der Übermittlung der Fälle von den Gesundheitsämtern über die zuständigen Landesbehörden bis ans RKI kann es zu einem Melde- und Übermittlungsverzug von einigen Tagen kommen.
Weltweite Fallzahlen sind auf den Internetseiten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) abrufbar.
Was ist alles meldepflichtig?
Meldepflichtig sind der Verdacht auf eine Erkrankung, eine Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 bzw. der Nachweis des Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist (siehe www.rki.de/covid-19-meldepflicht). Ein direkter Erregernachweis z.B. durch eine PCR, weist in der Regel auf eine akute Infektion hin und sollte daher gemeldet werden. Bei einem indirekten Erregernachweis sollte folgendes beachtet werden: Mit den derzeit am Markt befindlichen serologischen Tests kann bei einmaliger Untersuchung noch nicht ausreichend sicher festgestellt werden, ob eine akute Infektion vorliegt. Sollte im Rahmen einer Untersuchungsserie bei einer Person eine Serokonversion festgestellt werden (Abstand der beiden Tests maximal 30 Tage), kann dies auf eine akute Infektion hinweisen. Der Nachweis von IgM-Antikörpern und der Nachweis von IgG-Antikörpern in getrennten Tests, kann ebenfalls bei entsprechender Beurteilung durch das Labor unter Berücksichtigung der verwendeten Tests, ein Hinweis auf eine akute Infektion sein. Der einmalige Nachweis von IgM lässt nicht sicher auf eine akute Infektion schließen. Die Bewertung, ob der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist, muss unter Berücksichtigung der Eigenschaften der jeweils verwendeten Tests, ggf. durchgeführten Voruntersuchungen und anamnestischen Angaben durch das diagnostizierende Labor im Rahmen des laborärztlichen Befundes erfolgen (siehe auch „Wie wird eine Infektion mit SARS-CoV-2 labordiagnostisch nachgewiesen, welche Test gibt es?“).
Die Meldepflicht ermöglicht dem Gesundheitsamt die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen. Die Daten werden am Gesundheitsamt validiert und an die zuständigen Landesbehörden und von dort ans RKI übermittelt (siehe „Wie funktioniert der Meldeweg und welche Informationen zu den Erkrankten werden ans RKI übermittelt?“).
Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sollen dem RKI aus Laboren zusätzlich alle Untersuchungsergebnisse auf SARS-CoV-2 (sowohl positiv als auch negativ) nichtnamentlich gemeldet werden. Die Meldepflicht soll elektronisch umgesetzt werden. Die Meldungen müssen erfolgen, sobald die elektronische Lösung (DEMIS) zur Verfügung steht (nähere Informationen unter „Nichtnamentliche Meldepflicht von Untersuchungsergebnissen“. Informationen u.a. zum Status der Implementierung von DEMIS unter www.rki.de/demis).
Wie werden Todesfälle erfasst?
In der Statistik des RKI werden die COVID-19-Todesfälle gezählt, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Das Risiko an COVID-19 zu versterben ist bei Personen, bei denen bestimmte Vorerkrankungen bestehen, höher. Daher ist es in der Praxis häufig schwierig zu entscheiden, inwieweit die SARS-CoV-2 Infektion direkt zum Tode beigetragen hat. Sowohl Menschen, die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind („gestorben an“), als auch Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war („gestorben mit“) werden derzeit erfasst.
Verstorbene, die zu Lebzeiten nicht auf COVID-19 getestet wurden, aber in Verdacht stehen, an COVID-19 verstorben zu sein, können post mortem auf das Virus untersucht werden.
Darüber hinaus wird in fast allen Bundesländern der vertrauliche Teil der Todesbescheinigung an das Gesundheitsamt gesendet. Dort kann ein Abgleich mit den Meldedaten erfolgen, wenn auf der Todesbescheinigung als Todesursache eine Infektionskrankheit angegeben ist (siehe auch "Was ist beim Umgang mit an COVID-19-Verstorbenen zu beachten?").